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Steuervorteile : |
Der Private Umzug Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den normalen Kosten der Lebensführung und sind damit im Allgemeinen nicht steuerrelevant. Doch es gibt hier eine erfreuliche Ausnahme: Wenn der Umzug von einer Umzugsspedition durchgeführt wird, gibt's eine Steuerermäßigung von immerhin 20%. Und falls der Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich ist, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. - Umzug mit einer Umzugsspedition - Umzug nach Trennung oder Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung - Umzug wegen Krankheit - Umzug wegen Behinderung - Umzug aus anderen Gründen Wann sind die Kosten absetzbar : Die Kosten eine Umzuges sind steuerlich absetzbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Dabei muss die Arbeitsstelle nicht unbedingt gewechselt werden. Was Sie sonst noch zu den beruflichen Gründen eines Umzugs wissen sollten, erfahren Sie ausführlich hier. - Umzug zur Verkürzung der Fahrzeit - Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen - Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung - Auszug aus einer werkseigenen Wohnung - Umzug aus beruflichen Gründen - Umzug im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung - Umzug im Zusammenhang mit einer Versetzung - Vorwegumzug im Vertrauen auf eine angekündigte Versetzung - Umzug bei erstmaliger Berufstätigkeit - Umzug nach privatem Wegzug zurück an den Arbeitsort Wann kann man Umzugskosten absetzen Teil1 Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie das Finanzamt in außerordentlich hohem Maße an Ihren Umzugskosten beteiligen. Ihnen winkt eine schöne Steuerersparnis, wenn Sie Bescheid wissen, was Sie hier alles ansetzen dürfen. Und das ist mehr als Sie vielleicht glauben. - Transportkosten - Reisekosten - Doppelte Miete und Mietausfall - Maklerkosten - Unterrichtskosten - Anschaffungskosten für Kochherd und Öfen - Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten Teil2 Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen. Hier geht es weiter mit interessanten Aspekten, die Sie steuergünstig nützen können. - Einzelnachweis für sonstige Umzugskosten - Umzugskosten bei Verkauf und Erwerb eines Eigenheims wegen Versetzung - Umzugskosten bei Bezug einer vorläufigen Wohnung - Umzugskosten bei nicht durchgeführtem Umzug - Umzugskostenerstattung des Arbeitgebers - Wie Sie Ihre Umzugskosten steuerlich geltend machen Umzug ins Ausland Mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet die unbeschränkte Steuerpflicht, und es beginnt die beschränkte Steuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte. Doch auch die im Ausland erzielten Einkünfte spielen noch eine unerfreuliche Rolle in der letzten Steuererklärung. - Steuerveranlagung im Jahr des Wegzugs bzw. der Rückkehr - Inländische Einkünfte nach dem Wegzug bzw. bis zur Rückkehr - Ausländische Einkünfte nach dem Wegzug bzw. bis zur Rückkehr - So funktioniert der Progressionsvorbehalt |
Steuervorteil beim Umzug Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss oder versetzt wird, kann einen Teil seiner Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Dazu benutzt man die Anlage N. Umzugskosten von der Firma muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen. Eindeutig beruflich "bedingt ist", wenn man wegen einer neuen Stelle den Wohnort wechselt. Das gilt auch für Berufseinsteiger. Ebenfalls anerkannt haben die Gerichte die Werbungskosten, wenn " der Umzug aufgrund einer Versetzung durch den Arbeitgeber oder die Behörde notwendig wird, " man im Interesse des Arbeitgebers eine Dienstwohnung bezieht oder räumt, " sich der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt oder man die Arbeitsstelle von der neuen Bleibe aus in weniger als zehn Minuten Gehzeit erreicht, " durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung beendet wird. Das Finanzamt akzeptiert keine Umzugskosten, wenn private Aspekte im Vordergrund stehen, beispielsweise weil eine Wohnung gefunden wurde, die zu erheblich günstigeren Konditionen zu mieten ist. Ausnahme: gesundheitliche Gründe lassen einen Umzug notwendig werden. Ein ärztliches Attest muss dann aber vorgelegt werden. Als Werbungskosten für einen berufsbedingten Umzug werden vom Finanzamt unter anderem folgende Kosten anerkannt: Transportkosten Die nachgewiesenen Aufwendungen für das Umzugsgut werden angerechnet, egal ob Sie in Eigenregie oder mit Hilfe einer Speditionsfirma umziehen. Dazu zählen u. a. auch die Transportversicherung, Kosten für eine eventuell nötige Zwischenlagerung von Haushaltsgegenständen, Lohn für die Umzugshelfer und Kosten für die Verpflegung. Reise- und Fahrtkosten Für die Umzugsfahrt mit dem Pkw zur neuen Wohnung akzeptiert der Fiskus 0,30 Euro je Kilometer. Das gleiche gilt für zwei Fahrten zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Ort inklusive der Kosten für die Übernachtung in einem Hotel (in voller Höhe). Restaurant-Kosten Wer die Umzugshelfer als Dank in ein Restaurant einlädt kann diese Kosten geltend machen genauso wie die Aufwendungen für Getränke, Verpflegung usw. Mietkosten für die alte und die neue Wohnung Sollte die neue Stelle gar so überraschend gefunden werden, dass die Kündigungsfrist für die alte Mietwohnung nicht einzuhalten ist, erlaubt einem der Gesetzgeber, die Miete für die alte Wohnung für maximal sechs Monate als Werbungskosten abzusetzen. Muss die neue Wohnung sofort angemietet werden, gestatten die Finanzbeamten drei Monatsmieten vor dem Einzug als Werbungskosten in die Steuererklärung aufzunehmen. Maklergebühren Die ortsüblichen Maklergebühren für eine Mietwohnung und eine Garage sind abzugsfähig. Anders ist das bei der Courtage für eine Eigentumswohnung. Neuer Herd und neue Öfen Stellt sich heraus, dass in der neuen Wohnung kein Gasanschluss vorhanden ist und deshalb der alte Herd nicht mehr passt, dann kann der Steuerpflichtige für die Anschaffung eines Elektroherdes bis zu 230 Euro zu seinen Werbungskosten hinzuaddieren. Das gilt auch für den Fall, dass neue Heizöfen notwendig werden: pro Zimmer gibt es höchstens 164 Euro. Nachhilfeunterricht für die Kinder Wenn die Kinder in ihrer neuen Schule nicht auf Anhieb klar kommen und deshalb Nachhilfeunterricht nötig wird, erkennt das Finanzamt bis zu 1.349 Euro pro Kind als Werbungskosten an (bis zur Hälfte dieses Höchstbetrags in voller Höhe, danach mit 75 Prozent). Eine entsprechende Bescheinigung der Schule müssen Sie jedoch vorlegen. Sonstige Umzugskosten Die übrigen Umzugskosten (beispielsweise für Anzeigen und Telefongebühren bei der Wohnungssuche, Kauf von Gardinen, Vorhängen oder Rollos, Kosten für die Kfz-Ummeldung usw.) kann der Steuerzahler entweder als Pauschale absetzten oder, falls die tatsächlichen Kosten höher sind, per Einzelnachweis geltend machen. Die Pauschale beträgt 537 Euro für Ledige und für Verheiratete 1.074 Euro. Für jedes Kind werden weitere 237 Euro anerkannt. Tipp: Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal beruflich bedingt an einen anderen Ort ziehen musste, der erhält einen Aufschlag von 50 Prozent auf die Pauschale. |