Maler- und Reparaturarbeiten :
Malerarbeiten und Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen hat der Mieter nur vorzunehmen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. In den
meisten Verträgen gibt es allerdings Klauseln, die festlegen, welche Schönheitsreparaturen regelmäßig zu erledigen
sind.

Der
Bundesgerichtshof hat dazu Fristen festgelegt:

- Küche und Bad: alle 3 Jahre,
- Wohn- und Schlafzimmer, Flur und Toilette: alle 5 Jahre,
- sonstige Nebenräume: alle 7 Jahre.

Viele Vermieter fragen aber erst beim Auszug nach diesen Reparaturen. Wurden die Renovierungsarbeiten versäumt,
müssen sie nachgeholt werden. Das gilt jedoch nur für Räume, bei denen die Fristen abgelaufen sind. Beispiel: Ein
Mieter zieht nach acht Jahren aus. Vor vier Jahren hat er Wohnzimmer und Küche renoviert. Er muß nun in allen Zimmern
Schönheitsreparaturen vornehmen - außer im Wohnzimmer. Sie müssen die Renovierung jedoch nachweisen können.
Tipp: Rechnungen für Farbe oder Tapeten aufheben.
Zu den Schönheitsreparaturen zählen nur die Arbeiten, die durch die normale Abnutzung entstehen. Das ist in der Regel
das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, Heizkörpern und Fenstern. Für Schäden, die über die normale
Abnutzung hinausgehen, kommt der Mieter auf.

Wer einen Umzug plant, sollte unbedingt seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachlesen. Und gegebenenfalls
rechtzeitig einen Handwerker beauftragen.

Tipp: Falls der Mieter beim Auszug renovieren muss, kann es vorteilhaft sein, sich mit dem Vermieter auf einen Betrag
für die Schönheitsreparaturen zu einigen - auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages. Das spart viel Ärger und Zeit.

Bei der
Wohnungsübergabe sollten Sie mit dem Vermieter den Zustand der Wohnung in einem Protokoll festhalten, um
spätere Schadenersatzansprüche auszuschließen. Das gleiche gilt beim Einzug in die neue Wohnung. Wer hier
nachlässig ist, büßt unter Umständen seine Mietkaution ganz oder teilweise ein.

Das
Protokoll soll eine Auflistung aller Zimmer und Flure (Balkon, Keller und Garage nicht vergessen) enthalten und alle
Zimmer und deren Zustand beschreiben. Hinzu gehört eine Regelung zur Frage der Wohnungs-, und Haustür- und
Briefkastenschlüssel.

Die
Unterschrift von Vermieter, Mieter und evtl. eines Zeugen dürfen neben der Anschrift und dem Datum nicht fehlen.
Falls die Zählerstände von Gas, Wasser Strom und Heizung noch nicht abgelesen wurden, ist jetzt dazu die beste
Gelegenheit. Entsprechende Vordrucke von Übergabeprotokollen gibt es bei den örtlichen Mietervereinen.